News im Juni 2026
Im Juni geht es um wichtige Änderungen bei den E-Rechnungen ab 2027, Neue Regeln beim Vorsteuerabzug, das Problem der Doppelbesteuerung, Gratis-Lieferungen ins EU-Ausland und mobiles Arbeiten aus dem Ausland. Im Abschnitt nhs* inside erzählt unsere Mitarbeiterin Anna-Katharina Lansmich davon, wie sie mit der nhs* aufgewachsen ist.
nhs* spotlight
- Mitarbeiterbindung durch Kapitalbeteiligung: So geht es steuerfrei
nhs* tax news
- Steuerliche Konsequenzen von mobilem Arbeiten im Ausland
- Neue Regeln beim Vorsteuerabzug
- Das Problem der Doppelbesteuerung
- Geschenke und Warenversand ins Ausland
- Vorsicht bei Zahlungsaufforderungen
nhs* inside
- Anna-Katharina Lansmich, seit zehn Jahren Mitarbeiterin bei der nhs*, im Interview
nhs* spotlight
E-Rechnung
Durch steuerliche Erleichterungen bei der Mitarbeiterkapitalbeteiligung sollen Unternehmen dabei unterstützt werden, qualifizierte Beschäftigte zu gewinnen und langfristig zu binden. Nach Auffassung der deutschen Finanzbehörden und Finanzgerichte entstehen Lohnsteuer und Sozialabgaben erst im Zeitpunkt der Ausübung von Aktienoptionen. Der Zeitpunkt der Gewährung der Optionen oder deren Unverfallbarkeit ist für die Besteuerung hingegen unerheblich.
So wird die Beteiligung steuerfrei:
Für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen gilt nach § 3 Nr. 39 Satz 1 EStG ein jährlicher Freibetrag von 2.000 Euro.
Dieser Freibetrag kann allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen in Anspruch genommen werden. Er setzt voraus, dass:
- die Mitarbeiterbeteiligung eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers ist,
- sie grundsätzlich allen Mitarbeitenden offensteht, die seit mindestens einem Jahr ununterbrochen in einem bestehenden Dienstverhältnis zum Arbeitgeber stehen, und
- es sich um eine Vermögensbeteiligung am Unternehmen des eigenen Arbeitgebers handelt, die den Arbeitnehmenden in Form von Sachbezügen gewährt wird.
Wurde bereits vor der Gewährung des Vorteils vereinbart, dass die Aktienoptionen zusätzlich zum Gehalt gewährt werden (also keine Gehaltsumwandlung im Sinne des § 8 Abs. 4 EStG), sind die Einkünfte aus der Ausübung der Optionen bis zu 2.000 Euro pro Jahr steuerfrei. In diesem Umfang fallen zudem keine Sozialabgaben an.

nhs* tax news
Steuerliche Konsequenzen von mobilem Arbeiten im Ausland
Wer in Deutschland wohnt, ist grundsätzlich mit seinem gesamten Einkommen in Deutschland steuerpflichtig. Arbeitet jemand jedoch längere Zeit aus dem Ausland, können zusätzliche steuerliche Pflichten entstehen.
Für gelegentliche Arbeit während einer Urlaubsreise gibt es meist keine größeren Probleme.
Bei längeren oder regelmäßigen Auslandsaufenthalten sollte jedoch vorher geklärt werden:
- Wie lange im Ausland gearbeitet werden darf
- In welchem Land Steuern fällig werden
- Ob der Arbeitgeber dort Lohnsteuer abführen muss
Umgekehrt können auch Mitarbeitende, die normalerweise im Ausland arbeiten, bei längeren Einsätzen in Deutschland steuer- oder sozialversicherungspflichtig werden. Daher sollten solche Einsätze frühzeitig geprüft und geplant werden.
Beispiel: Eine Mitarbeiterin eines deutschen Unternehmens zieht dauerhaft nach Spanien und arbeitet an 220 Tagen im Jahr von dort aus. Sie reist für einzelne Besprechungen nur insgesamt 20 Tage nach Deutschland. Da sie den überwiegenden Teil ihrer Arbeit in Spanien ausübt, ist ihr Arbeitslohn grundsätzlich in Spanien zu versteuern. Deutschland darf nur den Teil des Gehalts besteuern, der auf die Arbeitstage in Deutschland entfällt. Der Arbeitgeber muss daher die Arbeitstage genau dokumentieren und gegebenenfalls spanische Lohnsteuerpflichten erfüllen.

Neue Regeln beim Vorsteuerabzug
Für Unternehmen gilt grundsätzlich:
- Wird ein Gegenstand nur geschäftlich genutzt, kann die gezahlte Umsatzsteuer (Vorsteuer) zurückgeholt werden.
- Wird er nur privat genutzt, gibt es keinen Vorsteuerabzug.
Ändert sich die Nutzung später:
- Mehr private Nutzung → die private Nutzung muss versteuert werden.
- Mehr geschäftliche Nutzung → ein ursprünglich verlorener Vorsteuerabzug kann nicht nachträglich zurückgeholt werden.
Wird ein Gegenstand sowohl privat als auch geschäftlich genutzt, darf das Unternehmen selbst entscheiden, wie es ihn steuerlich zuordnet. Auch hier gilt:
- Mehr private Nutzung → zusätzliche Besteuerung.
- Mehr geschäftliche Nutzung → keine nachträgliche Steuererstattung.
Neu ist vor allem die Regel für Organisationen mit einem nichtwirtschaftlichen Bereich, z. B. Vereine: Kauft ein solches Unternehmen einen Gegenstand, konnte bisher die gesamte Vorsteuer geltend gemacht werden, und die nichtunternehmerische Nutzung wurde später schrittweise „versteuert".
Das ändert sich nun grundlegend, denn in diesem Fall ist ein Vorsteuerabzug von vornherein ausgeschlossen bzw. ist nachträglich nur zu berichtigen, wenn sich der Nutzungsumfang ändert
Das Problem der Doppelbesteuerung
Beim innergemeinschaftlichen Erwerb wird eine Ware aus einem EU-Mitgliedstaat in einen anderen geliefert. In Deutschland muss dieser Kauf meist versteuert werden, wenn der Käufer Unternehmer ist. Für bestimmte Gruppen (z. B. Kleinunternehmer) gibt es eine Grenze von 12.500 Euro pro Jahr. Wird sie überschritten, wird der Einkauf auch für sie steuerpflichtig.
Problem: Wenn nicht erkannt wird, dass die Ware an einen Unternehmer geliefert wird, kann es zu einer Doppelbesteuerung kommen:
- einmal im Herkunftsland (ausländische Umsatzsteuer)
- und nochmal in Deutschland
Das passiert oft, wenn keine gültige deutsche Umsatzsteuer-ID (DE-USt-IdNr.) angegeben wird.
So geht es richtig:
- Immer die eigene USt-IdNr. beim Kauf angeben
- Dann wird ohne ausländische Steuer geliefert (Netto-Rechnung)
- Die Steuer wird in Deutschland abgeführt, oft mit Vorsteuerabzug
Wichtig:
- USt-IdNr. rechtzeitig beantragen und hinterlegen
- Rechnungen sofort prüfen und ggf. Korrektur verlangen
- Die USt-IdNr. muss schon beim Kauf gültig sein
Geschenke und Warenversand ins Ausland

Wer Waren kostenlos (z. B. als Geschenk oder Gewinn) an Personen in anderen EU-Ländern verschickt, muss grundsätzlich deutsche Umsatzsteuer berechnen. Eine Steuerbefreiung wie bei normalen Verkäufen ins EU-Ausland ist nicht möglich. Der Grund: Der Empfänger zahlt im Zielland keine Erwerbssteuer, sodass die Ware sonst unversteuert bleiben würde.
Ausnahmen gelten nur für Warenmuster, Produktproben oder Geschenke bis 50 Euro netto pro Empfänger und Jahr. Diese gelten als nicht steuerbar und lösen keine Umsatzsteuer aus.
Die Regelung gilt sofort und auch für bereits laufende Steuerprüfungen. Entscheidend ist, ob das Eigentum an der Ware auf den Empfänger übergeht. Ist das der Fall, liegt eine steuerpflichtige unentgeltliche Lieferung vor. Wird die Ware zwar ins EU-Ausland gebracht, bleibt aber im Eigentum des Unternehmens, kann stattdessen ein sogenanntes „innergemeinschaftliches Verbringen“ vorliegen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist dies in Deutschland steuerfrei, muss aber im Zielland versteuert werden.
Wichtig: Geschenke, Muster und Warenbewegungen sollten sauber dokumentiert werden, damit bei einer späteren Prüfung durch das Finanzamt alles nachvollziehbar ist.
Jahresabschlüsse von Unternehmen: Vorsicht bei „Fake-Zahlungsaufforderungen“
Das Bundeszentralamt für Steuern und das Bundesamt für Justiz warnen immer wieder vor betrügerischen E-Mails mit Zahlungsaufforderungen. Unternehmen hätten angeblich ihre Jahresabschlüsse nicht veröffentlicht und sollten jetzt an die angegebene Bankverbindung überweisen. Das sind die Tatsachen:
| Richtig | Falsch |
|---|---|
| Es gibt ein Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). | Das Bundeszentralamt für Steuern ist für die Veröffentlichung von Jahresabschlüssen zuständig. |
| Für Ordnungsgelder wegen fehlender oder verspäteter Offenlegung ist das Bundesamt für Justiz zuständig. | E-Mails des „Bundeszentralamts für Steuern“ mit Zahlungsaufforderungen wegen nicht veröffentlichter Jahresabschlüsse sind echt. |
| Kapitalgesellschaften (z. B. GmbHs) und bestimmte Personengesellschaften (z. B. GmbH & Co. KG) müssen ihre Jahresabschlüsse veröffentlichen oder hinterlegen. | Unternehmen müssen aufgrund einer überraschenden E-Mail sofort Geld überweisen, um ein Bußgeld zu vermeiden |
| Richtig | Falsch |
|---|---|
| Bei Verstößen gegen die Offenlegungspflicht können Ordnungsgelder zwischen 2.500 und 25.000 Euro festgesetzt werden. Offizielle Schreiben des Bundesamts für Justiz erfolgen im Rahmen eines geregelten Verfahrens. | Das „Bundesamt der Justiz“ (falsche Behördenbezeichnung) verschickt Bußgeldforderungen per dubioser E-Mail mit unbekannter Bankverbindung und Anhängen. |
| Im Zweifel sollte die Rechnung oder Zahlungsaufforderung mit dem Steuerberater oder Rechnungslegungsexperten geprüft werden | Hoher Zeitdruck in einer E-Mail ist ein Zeichen dafür, dass die Forderung echt ist. |
nhs* inside
Zehn Jahre bei der nhs*
Teamassistentin Anna-Katharina Lansmich erzählt davon, wie sie mit der nhs* aufgewachsen ist.
Wie bist du zur NHS gekommen?
Das ist eine lange Geschichte. Meine Mutter arbeitet schon seit der Gründung bei der nhs* und kam dabei sehr früh auf die Idee, dass die nhs* eine Aushilfe gebrauchen könnte. Damals war ich 14 Jahre alt und habe als Schüler-Aushilfe mit zwei Stunden pro Woche angefangen. Ich hatte ein lustiges Einstellungsgespräch: Ich musste dabei Fachliteratur einsortieren. Wilhelm (Partner bei der nhs*) hat mir erklärt, was meine Aufgabe ist und dann musste ich direkt loslegen.
Zu meinen Aufgaben als Aushilfe gehörten also Fachliteratur einsortieren, aber auch Belege einscannen, Ordner erstellen und so kleine organisatorische Sachen. Damals waren wir nicht so digital wie heute. Als ich dann keine Schule mehr hatte und nur noch fürs Abitur lernen musste, habe ich meine Stunden im Büro auf halbtags erhöht. Dann habe ich verschiedene Praktika in anderen Bereichen absolviert, aber auch ein sechs Wochen Praktikum bei der nhs* in Vollzeit, wo ich vor allem einen tieferen Blick in die Finanzbuchhaltung bekommen hab. Schließlich habe ein Jahr lang Teilzeit hier gearbeitet, bevor ich meine Ausbildung als Tiermedizinische Fachangestellte angefangen habe. Doch auch in der Ausbildung habe ich weiter bei der nhs* gearbeitet, dann wieder auf zwei Stunden Basis. Seitdem ich mit der Ausbildung fertig bin, arbeite ich wieder in Teilzeit bei der nhs* und kümmere mich um verschiedenste interne Bereiche.
Warum hast du dich dazu entschieden zwei Tage die Woche wieder bei der nhs* zu arbeiten?
Ich liebe meinen Job als Tiermedizinische Fachangestellte, habe aber sehr gerne Abwechslung in meinem Leben und die zwei Jobs sind einfach komplette Gegensätze. Außerdem macht es mir super viel Spaß hier zu arbeiten und die nhs* gehört für mich einfach zum Leben dazu. Die Flexibilität in einem Bürojob ist natürlich auch ein großer Vorteil, während man als TFA an Öffnungszeiten gebunden ist.
Wie würdest du das Team der nhs* beschreiben?
Sehr herzlich. Wir sind ein Team auf Augenhöhe, in dem man Fehler oder Vorschläge ansprechen kann. Man muss auch keine Angst davor haben, Fehler zu machen, denn Fehler sind menschlich und wir kümmern uns gemeinsam darum, wie der Fehler behoben werden kann. Man ist auch nie wirklich alleine und kann sich auf die anderen verlassen.

Was ist deine Lieblingsgeschichte/Anekdote aus 10 Jahren nhs?
Meine Lieblingsgeschichte ist wohl ein Missverständnis zwischen meiner Mutter und Takeshi (Partner bei der nhs*). Wir hatten eine gefälschte Rechnung erhalten, und Takeshi bat per Mail auf Englisch darum diese "fraudulent" Rechnung nicht zu bezahlen. Meine Mutter fragte dann: "Wer ist denn Frau Dulent?" Die Frau Dulent haben wir dann sogar auf unserer ersten Weihnachtsfeier als Teamname verewigt.
Was darf in deinem Arbeitsalltag nie fehlen?
Irgendwas auf den Ohren. Ich brauche immer Dauerbeschallung zur Konzentration und höre eigentlich immer Musik oder Hörbücher, die ich schon tausend Mal gehört habe.
Wie hilft dir deine Arbeit bei der NHS bei deiner Arbeit in der Tierarztpraxis und umgekehrt?
In der Praxis hat mir geholfen, dass ich schon seit ich 14 Jahre alt bin gearbeitet habe. Dadurch war ich daran gewöhnt, Arbeitsanweisungen als solche zu verstehen und konnte die viel schneller annehmen. Ich denke, dass ist deutlich schwieriger, wenn man direkt aus der Schule kommt und vorher noch nicht gearbeitet hat.
Außerdem hilft mir Insiderwissen aus der Steuerberatung weiter. Ich bin natürlich keine Steuerberaterin aber durch den Büroalltag wusste ich einfach schon von ganz praktischen Dingen, die ich als Denkanstöße in der Praxis nutzen konnte. Wir haben in der Praxis zum Beispiel für den Kassenschnitt auf einem EC Beleg die Zahlen mit Textmarker markiert. Da wusste ich aber vom Belege einscannen bei der nhs*: Das ist Thermopapier, die Zahlen kann man in zwei Wochen nicht mehr lesen. Also die Lösung: Textmarkerstrich einfach unter die Zahlen setzen. Umgekehrt hat mir die Arbeit in der Praxis geholfen, die Ruhe und die
Flexibilität im Büro wirklich zu schätzen zu wissen.
Was ist dein Lieblingsurlaubziel von deinen bisherigen Reisen? Und wo möchtest du unbedingt einmal hin?
Meine unvergesslichste Reise bisher war Namibia. Da war ich als Volontärin in einem Tierpark und habe die Tiere versorgt. Das ist schon eine Erfahrung, die man nie wieder vergisst, wenn man plötzlich mit einem Stück Fleisch in der Hand einem Löwen gegenüber steht.
Ich möchte unbedingt einmal Wale in freier Wildbahn sehen. Orkas faszinieren mich besonders, schon seit ich klein bin. Ich habe gehört, dass man in Norwegen sehr gut Wale beobachten kann und sogar mit Orkas schwimmen oder schnorcheln gehen kann.
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